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Allgemeine Mietbedingungen für Hebebühnen Das vermietete Gerät, einschliesslich Zubehör, bleibt während der Dauer der Mietzeit uneingeschränktes und unveräusserliches Eigentum des Vermieters. Das Mietobjekt darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht ins Ausland verbracht werden. Die Mietzeit beginnt mit der Lieferung oder Abholung des Gerätes ab Betrieb oder Depot des Vermieters und endet mit dem Wiedereingangstag in dessen Betrieb. Das Mietende ist dem Vermieter mindestens 24 Stunden im voraus telefonisch oder per Fax mitzuteilen, sofern keine fixe Mietdauer vereinbart wurde. Der Mietpreis basiert auf einer maximalen täglichen Einsatzdauer von max. neun Stunden bei einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Angefangene Tage werden als ganze Tage verrechnet. Wochenend- und Feiertagseinsätze werden zusätzlich berechnet und sind dem Vermieter im voraus anzumelden. Mietunterbrüche sind dem Vermieter mindestens 24 Stunden im voraus anzumelden. Der Vermieter behält sich dann das Recht vor, das Gerät gegen den üblichen Transporttarif vom Einsatzort abzuziehen und bei erneutem Bedarf wieder dorthin zu bringen. Nachträgliche Mietunterbrechungen kann der Vermieter nicht akzeptieren. Auftragsänderungen, wie Verschiebung des Mietbeginns, Mietdauer, Gerätetyp usw., müssen dem Vermieter rechtzeitig bekanntgegeben werden. Allfällige Zusatz- bzw. Leerfahrten werden in Rechnung gestellt, wenn das vom Mieter abgemeldete, abholbereite Gerät beim Eintreffen des LKW immer noch im Einsatz ist. Untervermietung an Dritte bedarf des Einverständnisses des Vermieters. Spezielle Arbeiten, wie Maler-, Schweiss- und Reinigungsarbeiten mit Säuren oder ähnliche Einsätze, erfordern unbedingt, dass das Gerät ausreichend abgedeckt und geschützt wird. Spritz- und Sandstrahlarbeiten sind nicht erlaubt. Allfällige Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Betreiber wird bei Übernahme des Gerätes über dessen Handhabung instruiert. Der Vermieter ist bemüht, das Gerät termingerecht und in einwandfreiem Zustand abzuliefern. Für Lieferverzögerungen, Ausfallzeit bei Störungen, wetterbedingtem Unterbruch usw. gewährt der Vermieter keine Mietpreisreduktion und lehnt jeglichen Anspruch auf Schadenersatz ab. Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäss eingesetzt werden. Die örtlichen Sicherheitsvorschriften sowie die Vorschriften von Arbeitsinspektorat, TÜV etc. sind einzuhalten. Bei allfälligen Störungen zwischen Montag und Freitag während der Geschäftszeit, veranlasst der Vermieter das Ausrücken eines Servicemonteurs in schnellstmöglicher Zeit nach Eingang der Störmeldung. Aus Sicherheitsgründen ist der Betrieb bis zum Eintreffen des Monteurs einzustellen. Service und Unterhalt sind für den Mieter kostenlos. Das Gerät wird ausschliesslich durch den Servicedienst des Vermieters betriebsbereit gehalten. Der Mieter ist verpflichtet, den Wasserstand der Batterie und bei Benzin- oder Dieselmotor betriebenen Geräten den Ölstand wöchentlich zu kontrollieren. Der Treibstoffverbrauch geht zu Lasten des Mieters. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Schäden in Rechnung zu stellen, die der Mieter nachweislich fahrlässig oder in rechtswidriger Absicht verursacht hat. Für Ausfallzeit bei Störungen lehnt der Vermieter jeglichen Anspruch auf Schadenersatz ab. Der abgeschlossene Mietvertrag untersteht österreichischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Mietlift Arbeitsbühnen GmbH. |
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| © 2002 Mietlift Arbeitsbühnen GmbH, AT-6830 Rankweil. E-Mail: office@mietlift.at | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||